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Schweizweit einheitliche Maskenpflicht auch in Banken

Der Bundesrat hat an einer ausserordentlichen Sitzung am 18. Oktober 2020 mehrere, schweizweit gültige Massnahmen gegen den starken Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus ergriffen.

Neu gilt in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Maskentragpflicht. Die bisherigen Ausnahmen für Banken sind damit ausser Kraft gesetzt.

Zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Kundenidentifikation dürfen die Banken von den Kundinnen und Kunden verlangen, die Maske kurzzeitig abzulegen. Auch bei Verständigungsschwierigkeiten aufgrund der Maske darf die Maske kurzzeitig abgenommen werden. Nach erfolgter Identifikation oder nach Behebung der Verständigungsschwierigkeiten muss wieder aufgesetzt werden.

Schalterangestellte müssen grundsätzlich keine Maske tragen, sofern sie hinter einer Trennwand (z.B. aus Glas oder Plexiglas) arbeiten. Auch in nicht öffentlichen Besprechungszimmern gilt die Maskenpflicht nur, wenn der gegenseitige Schutz durch Abstand oder Trennwände nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Es ist den Banken aber überlassen, auch in diesen Fällen eine Maskenpflicht vorzuschreiben.

Wie bis anhin sind Kinder unter 12 Jahren sowie Personen, die etwa aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, von der Maskentragpflicht ausgenommen.

Zu den detaillierten Informationen von Arbeitgeber Banken
Zur Information des Bundesrates vom 18. Oktober

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